Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regel 113-020 (DGUV Regel 113-020) ist ein Regelwerk in der, die in einen betrieblichen Prozess relevanten gesetzlichen Verordnungen über Arbeitschutz, Umweltschutz (Wasserschutzgesetz z.Bsp.), Gesundheitsschutz aber auch die Organisation des betrieblichen Arbeitschutzes konzentriert zusammengefasst sind.
Sie ist eine Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit.
Im § 10 BetrSichV wird die Prüfung von Arbeitsmitteln sowie deren sichere Bereitstellung durch den Betreiber (Arbeitgeber) vom Gesetzgeber gefordert.
Hydraulikschläuche sind nach §1 BetrSichV Arbeitsmittel, welche zu den überwachungsbedürftigen Maschinen und Anlagen gehören.
Die Überprüfung nach §10 der BetrSichV von Hydraulikschläuchen darf nur von „befähigten Personen“ nach
§2 Abs.7 der BetrSichV und nach TRBS 1203 (Technisches Regelwerk der BetrSichV) durchgeführt werden.
Durch die Protokollierung kann der Betreiber der gesetzlichen Forderung nach der Dokumentation der Überprüfung von Arbeitsmitteln nachkommen. Als Grundlage für die Durchführung der Überprüfung kann die DGUV Regel 113-020 herangezogen werden, unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung (§3 Abs1 BetrSichV) sowie der Maschinenrichtlinien bzw. Herstellerangaben der Maschine.
BetrSichV im Bereich der hydraulischen Verbindungstechnik
Wir sind durch eine Zusatzqualifikation zur "Befähigten Person" im Bereich der hydraulischen Verbindungstechnik zertifiziert.
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