DGUV Regel 113-020

Hydraulik-Schlauchleitungen und

Hydraulik-Flüssigkeiten

Regeln für den sicheren Einsatz


Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regel 113-020 (DGUV Regel 113-020) ist ein Regelwerk in der, die in einen betrieblichen Prozess  relevanten  gesetzlichen Verordnungen über Arbeitschutz, Umweltschutz (Wasserschutzgesetz z.Bsp.), Gesundheitsschutz aber auch die Organisation des betrieblichen Arbeitschutzes konzentriert zusammengefasst sind.

Sie ist eine Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit.

Im § 10 BetrSichV  wird die Prüfung von Arbeitsmitteln sowie deren sichere Bereitstellung durch den Betreiber (Arbeitgeber) vom Gesetzgeber gefordert.

Hydraulikschläuche sind nach §1 BetrSichV Arbeitsmittel, welche zu den überwachungsbedürftigen Maschinen und Anlagen gehören.

Die Überprüfung nach §10 der BetrSichV von Hydraulikschläuchen darf nur von „befähigten Personen“ nach

§2 Abs.7 der BetrSichV und nach TRBS 1203 (Technisches Regelwerk der BetrSichV) durchgeführt werden.

Durch die Protokollierung kann der Betreiber der gesetzlichen Forderung nach der Dokumentation der Überprüfung von Arbeitsmitteln nachkommen. Als Grundlage für die Durchführung der Überprüfung kann die DGUV Regel 113-020 herangezogen werden, unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung (§3 Abs1 BetrSichV) sowie der Maschinenrichtlinien bzw. Herstellerangaben der Maschine.

"Befähigte Person"

BetrSichV im Bereich der hydraulischen Verbindungstechnik

 

Wir sind durch eine Zusatzqualifikation zur "Befähigten Person" im Bereich der hydraulischen Verbindungstechnik zertifiziert.

 

Gern beraten wir Sie zu dem Thema "BetrSichV".

 

  • DGUV Regel 113-020 (vormals BGR 237)
  • BGI 5100
  • Informationsblatt 015 "Fachausschuss Hydraulik"
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Sichtprüfung
  • Dokumentation
  • Wechselintervalle (Festlegung der Wechselintervalle)
  • Schlauchwechsel

Weitere Informationen erhalten Sie im Downloadbereich.