Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Lieferungen
Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungs-bedingungen. Alle etwa anders lautenden Vertragsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines
Auftrages nicht anerkannt. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Angaben in Zeichnungen, Katalogen, Preislisten und Angeboten erfolgen
unverbindlich.
II. Preise
Die Preise gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den am Versandtag gültigen Preisen und Rabatten, zzgl. Fracht-, Anlieferung- und Entsorgungskosten. Irrtümer
und Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. binden uns nicht.
III. Lieferzeiten
Lieferzeiten sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Sofern nicht Kalenderdaten genannt sind, rechnen Lieferzeiten vom Tage unserer Auftragsbestätigung ab. Schadensersatzansprüche für eine
nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung können gegen uns in keinem Fall geltend gemacht werden. In Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen sind wir nach unserer Wahl völlig oder für die
Dauer der Störung von der Lieferpflicht befreit. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk bzw. unser Lager verlässt. Teillieferungen sind gestattet. Bei Teillieferungen gilt
jede einzelne Lieferung als ein Geschäft für sich.
IV. Versand
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers unfrei ab unserem Standort. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
V. Zahlung
Die Zahlungsbedingungen werden auf den Rechnungen mit Ausgewiesen. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen, gemäß den jeweiligen Banksätzen für ungedeckte Kredite berechnet (gemäß § 288
BGB). Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit Hereinnahme und Weitergabe von Wechseln verbundene Kosten sind vom Kunden sofort nach Erhalt unserer Belastung in bar zu
zahlen.
VI. Beanstandungen
Die Obliegenheiten des § 377 Handelsgesetzbuch gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle offensichtlichen – der Käufer, der Kaufmann ist, auch alle erkennbaren – Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen und sich Transportschäden von diesem bestätigen zu lassen.
VII. Gewährleistung
Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel an der Ware nach unserer Wahl Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt eine solche Nacherfüllung fehl, kann der
Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch aufgrund des Mangels zu. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab
Ablieferung der Ware. Im Fall des § 438 Abs.1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Ist der Käufer Unternehmer,
gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Etwaige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen da-neben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
VIII. Haftungsbegrenzung bei Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränken sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Ist der Käufer Unternehmer, haftet der Verkäufer bei leicht fahr-lässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Diese Haftungsbegrenzungen gelten
nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungs-gesetz und ebenso nicht, wenn durch die pflichtwidrige Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind.
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Leben, Körper oder
Gesundheit sind verletzt worden. Im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
IX. Ersatzlieferung
Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung des Bestehens der Gewährleistungspflicht durch genaue Untersuchung im Herstellerwerk geleistet werden. Zu diesem Zweck
sind beanstandete Waren kostenfrei für uns einzusenden.
X. Umtausch
Bei einer Warenrückgabe, die auf Veranlassung des Kunden erfolgt, wird als Ersatz für die Kosten der Prüfung, usw. ein Betrag von 15% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch EUR 7,50 in Rechnung
gestellt. Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware besteht für uns nicht, insbesondere sind Spezialtypen und Sonderanfertigungen vom Umtausch ausgeschlossen. Die
Versandkosten für die Warenrücksendung trägt der Kunde.
XI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung, bei Leistung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, bleiben die von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware ohne unsere
Zustimmung einem Dritten weder verpfänden noch übereignen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Sache, die durch Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren
hergestellt worden ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Fälle Nördlingen.
Fertigungs- und Montagebedingungen für Konfektionierung und Einbau von Austauschteilen
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Fertigungs- und Montageleistungen, die vor Ort und in unserer Werkstatt, durch uns durchgeführt werden und finden Anwendung in Ergänzung zu unseren
Liefer- und Zahlungsbedingungen.
II. Auftragserteilung, Kostenvoranschläge
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Auftragserteilung folgender Leistungsumfang: Wir bauen defekte Schlauch- und Rohrverbindungselemente aus, definieren fachkundig Anschlussart und
Maße und fertigen eine neue Verbindung. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde nur auf ausdrückliches Verlangen.
Verschlauchungen und Verrohrungen an angebundene Aggregate erfolgen ausschließlich nach klar definierten technischen An- und Vorgaben des Kunden. Das gleiche gilt für Teile, welche erst noch nach
Plänen und Anweisungen des Kunden zu erstellen sind. Etwaige fehlerhafte Vorgaben des Kunden fallen ausschließlich in dessen Risikosphäre und lösen gegen uns keine Ersatzansprüche gleich welcher
Art aus.
Die Vergütung für die Durchführung der Fertigungs- und Montageleistungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und
beinhalten keine abschließenden Erklärungen über die Höhe der Kosten für Fertigung und Mon-tage. Im Falle mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Aufträge, trägt der Kunde die Gefahr
und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen/Fehl-lieferungen.
III. Durchführung des Auftrages, Pflichten des Kunden
Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort der Maschine, durchgeführt.
Mit der Auftragserteilung ist der Kunde verpflichtet, zum Zeitpunkt der Durchführung des Auftrages sicherzustellen, dass hierzu alle notwendigen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen am
Montageplatz gegeben sind. Andernfalls können wir den Auftrag verweigern und die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Im Falle der Verwendung nicht komplett von uns bezogener Teile oder Komponenten, oder von unserem Mitarbeiter nicht mehr als einwandfrei funktionstüchtig bezeichneter Teile, wird eine Haftung
nicht von uns übernommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde die Montage selbst vornimmt.
IV. Vergütung, Zahlungsbedingungen
Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig, bzw. vorzeitig einen Mitarbeiter von uns anfordert, oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Mitarbeiters
bereits anderweitig erledigt sind, oder diese ohne Verschulden von uns unterbrochen oder verzögert werden.
Falls wir feststellen, dass die Ursache des Defektes nicht auf eine defekte Hochdruckverbindung zurückzuführen ist und somit eine Durchführung des Auftrages entfällt, sind wir berechtigt, die
hierfür angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die auf die Fehleranalyse verwendete Arbeitszeit, die Kosten für An- und Abfahrt, sowie die Kosten für Materialien,
welche von uns in Vorbereitung auf den Auftrag aufgewendet worden sind.
V. Mängelansprüche, Verjährung
Wir gewährleisten, dass unsere Fertigungs- und Montageleistungen frei von Mängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für Fertigungs- und Montageleistungen, sowie deren Verjährung, richtet sich
nach unseren Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ein etwaiger Defekt auf Gewalteinwirkung, verkehrsüblichen Verschleiß, fehlerhafte Bedienung, oder unsachgemäßen Einsatz zurückzuführen sind. Ein
unsachgemäßer Einsatz liegt insbesondere vor, wenn Schläuche geknickt und die vorgegebenen Biegeradien nicht eingehalten, Schläuche auf Zug beansprucht, oder Schläuche nicht regelmäßig geprüft
und inspiziert werden.
Ferner, wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel oder Mängelfolgeschäden auftreten.
VI. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung
Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund der Fertigungs- und Montageleistungen an der Maschine selbst entstanden sind und für Mängelfolgeschäden jeder Art; insbesondere entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
VII. Schriftform, salvatorische Klausel
Änderungen und Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: September 2018
SchlauchFuxx, Donau Ries Hydraulikservice – Inh. F. Kast